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Vollmacht und Betreuung

Was gilt, wenn jemand wegen Demenz oder Krankheit nicht mehr selbst entscheiden kann und das Haus verkauft werden soll.

Frau von hinten auf einem Weg zwischen Bäumen

Ob das Haus verkauft werden kann, hängt davon ab, wer für den Eigentümer handeln darf: eine Person mit Vorsorgevollmacht oder eine gerichtlich bestellte Betreuerin oder ein Betreuer.

Mit Vorsorgevollmacht

Die bevollmächtigte Person handelt ohne Gericht. Für das Grundbuch muss die Vollmacht notariell beglaubigt oder beurkundet sein (§ 29 Grundbuchordnung). Ob es eine Vollmacht gibt, lässt sich im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer nachfragen.

Mit gerichtlicher Betreuung

Gibt es keine Vollmacht, bestellt das Betreuungsgericht eine Betreuerin oder einen Betreuer. Für den Verkauf eines Hauses braucht sie oder er die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1850 BGB). Das Gericht prüft dabei, ob der Preis angemessen ist, und verlangt dafür meist einen belegten Wert.

Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht

Wer heute vorsorgen will, kann beides bei einer Notarin oder einem Notar regeln. Eine Betreuungsverfügung sagt dem Gericht, wen man sich als Betreuer wünscht. Eine Vorsorgevollmacht macht eine Betreuung oft überflüssig. Muster und Erklärungen gibt das Bundesministerium der Justiz heraus.